Entsorgungskonzepte nach Maß

Fettabscheiderentsorgung

Fettabscheiderentsorgung beim Marktführer.

Abscheideranlagen

Das bieten wir:

  • Erstellen eines Betriebstagebuches, monatliche Eigenkontrolle durch einen Sachkundigen mit abgeschlossener Prüfung, Wartungen, Dichtheitsprüfungen & Generalinspektionen
  • Entsorgung von Abscheiderinhalten und Sandfangrückständen in Öl- und Fettabscheidern gemäß DIN 1999-100 und DIN 4040
  • Fach- und termingerechtes Absaugen und Reinigen der Abscheideranlagen, Transport & Entsorgung
  • Terminüberwachung

Fettabscheider: Leerung – Reinigung – Wartung

Gesetzliche Vorgaben:

Gemäß der Richtlinien für den Betrieb und die Überwachung von Fettabscheideranlagen in Verbindung mit der DIN 4040 (Abscheideranlagen für Fette) sind folgende Anforderungen durch den Betreiber zu erfüllen:

  • Abschluss eines Wartungsvertrages für regelmäßige Entleerung und Reinigung durch ein Fachunternehmen
  • Durchführen der Wartungsarbeiten gemäß DIN 4040
  • Durchführung der monatlichen Eigenkontrolle durch einen Sachkundigen mit bestandener Prüfung
  • Führen eines Betriebstagebuches für die entsprechende Anlage
  • Füllen der Fettabscheideranlage mit Frischwasser nach der Entleerung
  • Halbjährliche Inspektion der Anlage durch einen Sachkundigen mit bestandener Prüfung

Fettabscheider: Reinigung und Transport:

Die Entleerung des Fettabscheiders/Leichtflüssigkeitsabscheideranlage und der anschließende Transport erfolgt mittels Spezialfahrzeugen. Diese sind mit Hochdruckpumpen ausgerüstet, die auch ein Entfernen hartnäckiger Anhaftungen ermöglichen.

Fettabscheiderentsorgung

Umweltgerecht und Rechtssicher!
Wir bieten Ihnen eine fachgerechte Wartung und Entleerung Ihrer Öl-bzw. Fettabscheideranlage an.
Als Entsorgungsfachbetrieb garantieren wir Ihnen die ordnungsgemäße Entsorgung von besonders überwachungsbedürftigen Öl-Abscheiderinhalte.

Wo sind Fettabscheider gefordert?

Abscheideranlagen sind immer dann einzusetzen, wenn Fette und Öle organischen Ursprungs aus dem Schmutzwasser zurückgehalten werden müssen.
Dies gilt z. B. für Betriebe gewerblicher oder industrieller Art, wie:

  • Gastronomie: Küchenbetriebe und Großküchen
  • Gaststätten, Hotels, Kantinen
  • Autobahnraststätten
  • Grill-, Brat und Frittierküchen
  • Essensausgabestellen (mit Rücklaufgeschirr)
  • Metzgereien mit und ohne Schlachtung
  • Fleisch- und Wurstwarenfabriken mit und ohne Schlachtungen
  • Schlachthöfe
  • Fertiggerichtherstellung
  • Fritten- und Chipserzeugung